|
Diese
Infos gelten in Österreich !
1. Das
Bonus-Malus Sytem
2. Motorbezogene
Versicheungssteuer
3. KFZ-Steuer
für LKW über 3,5 t

1. Das
Bonus-Malus Sytem
Wo
kommt das Bonus / Malus System zur Anwendung?
Bei ALLEN Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für
PKW und KOMBI, ausgenommen bei der AUTONATIV-HAFTPFLICHT
und der DENK und LENK-HAFTPFLICHT der JUPITER-Versicherung
(VJV), seit Frühjahr 2001 WÜSTENROT-Versicherung.
Bei LKW, EINSPURIGEN (MOFA, MOPED, KLEINMOTORRAD und KRAD),
WOHNWAGEN und ANHÄNGERN gibt es KEIN BONUS / MALUS
Sytem. Auch hier gibt es AUSNAHMEN. Bei der NIEDERÖSTERREICHISCHEN
und bei der WIENER STÄDTISCHEN gilt das BONUS / MALUS
System seit 1998 auch für LKW mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht bis 3.500kg (LKW's, die mit dem Führerschein
der Klasse B gelenkt werden dürfen).
Wie
funktioniert das BONUS / MALUS System?
Es gibt einen BEOBACHTUNGSZEITRAUM, der vom 01. Oktober
bis zum 30. September des Folgejahres dauert.
Hatte der Versicherungsnehmer einen schadenfreien Verlauf
in diesem Zeitraum, so wird die Prämie zur nächsten
Hauptfälligkeit nach Beendigung des BEOBACHTUNGSZEITRAUMES
um EINE STUFE NIEDRIGER bemessen.
Hatte der Versicherungsnehmer einen Bonusschädlichen
Unfall (oder mehrere Unfälle) im Beobachtungszeitraum,
dann wird die Prämie zur nächsten Hauptfälligkeit
nach Beendigung des BEOBACHTUNGSZEITRAUMES um DREI STUFEN
HÖHER (pro Schaden) bemessen.
Wie
lange muß ein Versicherungsvertrag dauern?
Ein schadenfreier BEOBACHTUNGSZEITRAUM ist nur anrechenbar,
wenn das Versicherungsverhältnis (Vertragsdauer) mindestens
NEUN MONATE bestanden hat.
Schon wieder gibt es eine Ausnahme! Wird nämlich die
Grundstufe (Bonus / Malus Stufe 09) zur Prämienberechnung
verwendet, da der Versicherungsnehmer noch nie einen KFZ-Vertrag
für PKW / KOMBI hatte, oder das Ende des letzten KFZ-Vertrages
für PKW / KOMBI schon mehr als 1 Jahr zurückliegt,
so muß das Versicherungsvertragsverhältnis (Vertragsdauer)
mindestens SECHS MONATE bestanden haben.
In
welcher BONUS / MALUS Stufe beginnt der Vertrag?
Ist es der erste Versicherungsvertrag (für den Versicherungsnehmer)
für ein KFZ der Gruppe PKW / KOMBI, so beginnt der
Vertrag in der BONUS / MALUS Stufe 09 (Grundstufe).
Diese Einstufung wird auch dann vorgenommen, wenn das Vertragsende
des letzten Ver-sicherungsvertrages für PKW / KOMBI
mehr als EIN JAHR zurückliegt.
Bei einem KFZ Wechsel (das bestehende KFZ wird abgemeldet,
und das neue KFZ wird gleichzeitig oder einige Tage später
angemeldet) bleibt erstens die Polizzennummer gleich, und
zweitens wird die BONUS / MALUS Stufe nahtlos über-nommen.
Wird im Zuge des KFZ-Wechsels die Versicherungsanstalt gewechselt,
muß erstens KEINE KÜNDIGUNGSFRIST eingehalten
werden, und zweitens übernimmt die neue Versicherungsanstalt
die bestehende BONUS / MALUS Stufe.
Wird das neue Fahrzeug (PKW / KOMBI) nicht gleichzeitig
mit der Abmeldung des alten KFZ angemeldet, aber der Zeitraum
zwischen der Abmeldung des alten KFZ und der Anmeldung des
neuen KFZ ist WENIGER ALS EIN JAHR, so wird die BONUS /
MALUS Stufe des Vorvertrages vom Vorfahrzeug übernommen.
Auch in diesem Fall kann die Versicherungsanstalt gewechselt
werden, die aber trotzdem die BONUS / MALUS Stufe des Vorvertrages
übernimmt.
Wird auf einen Versicherungsnehmer eines KFZ-Vertrages für
PKW / KOMBI ein zusätzliches KFZ der Gruppe PKW / KOMBI
auf ein eigenes Kennzeichen angemeldet (NICHT WECHSEL-KENNZEICHEN),
so beginnt dieses KFZ in der Grundstufe 09.
Wird ein PKW / KOMBI innerhalb der Familie einem NAHEN FAMILIENANGEHÖRIGEN
verkauft, und der Vorbesitzer will kein KFZ mehr, dann kann
die BONUS / MALUS-Stufe übernommen werden. ACHTUNG!!
Der Vorbesitzer verliert damit seine BONUS-Stufe.
WICHTIG!
Wurde auf einen Versicherungsnehmer eines KFZ-Vertrages
für PKW / KOMBI ein zusätzliches KFZ der Gruppe
PKW / KOMBI mit einem eigenen Kennzeichen angemeldet, so
ist bei der Abmeldung des schon länger bestehenden
KFZ folgendes zu beachten.
Wird das alte KFZ innerhalb von 6 Monaten ab Zulassungsdatum
des 2. KFZ abgemeldet, so muß die Bonus / Malus-Stufe
vom alten auf das neue KFZ übernommen werden (AUCH
DER MALUS).
Wird das alte KFZ innerhalb 1 Jahres ab Zulassungsdatum
des 2. KFZ abgemeldet, so kann die Bonus / Malus-Stufe vom
alten KFZ übernommen werden. Dies muß jedoch
bei der Versicherung beantragt werden.
Welche
BONUS / MALUS-Stufen gibt es und wie ist
die Prämie?
BONUS
Stufe 00 = 50% der Grundprämie
Stufe 01 = 50% der Grundprämie
Stufe 02 = 60% der Grundprämie
Stufe 03 = 60% der Grundprämie
Stufe 04 = 70% der Grundprämie
Stufe 05 = 70% der Grundprämie
Stufe 06 = 80% der Grundprämie
Stufe 07 = 80% der Grundprämie
Stufe 08 = 100% der Prämie
GRUNDSTUFE
Stufe 09 = 100% der Prämie
MALUS
Stufe 10 = 120% der Grundprämie
Stufe 11 = 120% der Grundprämie
Stufe 12 = 140% der Grundprämie
Stufe 13 = 140% der Grundprämie
Stufe 14 = 170% der Grundprämie
Stufe 15 = 170% der Grundprämie
Stufe 16 = 200% der Grundprämie
Stufe 17 = 200% der Grundprämie
BONUS
/ MALUS bei WECHSELKENNZEICHEN
Es dürfen maximal 3 Kraftfahrzeuge auf ein Kennzeichen
angemeldet werden, wobei LKW und PKW gemischt werden können.
Die Versicherungsprämie wird für das stärkste
KFZ bezahlt (Jenes KFZ mit den meisten KW). Es ist egal,
ob das neu dazu gemeldete KFZ stärker oder schwächer
ist, die BONUS/MALUS-Stufe bleibt.
Wird ein KFZ aus dem Wechselkennzeichen herausgenommen und
extra auf ein eigenes Kennzeichen angemeldet, so bleibt
die BONUS/MALUS-Stufe für jenes KFZ mit dem bestehenden
Kennzeichen. Das neu angemeldete KFZ mit dem eigenen Kennzeichen
beginnt in der Grundstufe 09.
Wird LKW und PKW in einem Kennzeichen gemischt, wird die
Grundprämie des PKW in der Bonus/Malus-Stufe 09 mit
jener Prämie des LKW verglichen.
Ist die Grundprämie des PKW höher, bleibt das
BONUS/MALUS-System, die Versicherungsprämie wird prozentuell
zur BONUS/MALUS-Stufe vom PKW bezahlt, und der LKW ist prämienfrei
mitversichert.
Ist jedoch die Grundprämie des PKW niedriger als die
Prämie des LKW, wird das BONUS/MALUS-System beendet,
die Versicherungsprämie des LKW wird bezahlt, und der
PKW ist prämienfrei mitversichert. ACHTUNG! Nach einem
Jahr ist die BONUS/MALUS-Stufe verloren.
DREI BEISPIELE
1.)
Wird ein KFZ am 01.04.1999 angemeldet, so genügt der
Zeitraum bis 30.09.1999 als Beobachtungszeitraum. Somit
kommt der KFZ-Haftpflichtvertrag zur nächsten Hauptfälligkeit
am 01.04.2000 bei Schadensfreiheit in die B/M-Stufe 08.
Bei weiterer Schadensfreiheit gilt bei der nächsten
Hauptfälligkeit am 01.04.2001 die B/M-Stufe 07.
2.) Wird das KFZ am 15.04.1999 angemeldet, so genügt
der Zeitraum bis 30.09.1999 NICHT ALS BEOBACHTUNGSZEITRAUM.
Deshalb wird der Beobachtungszeitraum bis zum 30.09.2000
verlängert. Bei Schadensfreiheit bis zu diesem Datum
kommt der KFZ-Haftpflichtvertrag dann bei der nächsten
Hauptfälligkeit am 15.04.2001 (Eventuell ist das auch
der 01.05.2001) in die B/M-Stufe 08. Bei weiterer Schadensfreiheit
gilt bei der nächsten Hauptfälligkeit am 15.04.2002
(Eventuell ist das auch der 01.05.2002) in die B/M-Stufe
07.
3.) Wird das KFZ am 01.10.1999 angemeldet, so ist das Versicherungsjahr
IDENT MIT DEM BEOBACHTUNGSZEITRAUM bis 30.09.2000. Somit
kommt der KFZ-Haftpflichtvertrag zur nächsten Hauptfälligkeit
am 01.10.2000 bei Schadensfreiheit in die B/M-Stufe 08.
Bei weiterer Schadensfreiheit gilt bei der nächsten
Hauptfälligkeit am 01.10.2001 die B/M-Stufe 07.
Einige Erklärungen
Versicherungsnehmer
ist jene Person, auf deren Name der Versicherungsvertrag
lautet. Das ist meistens auch gleichzeitig der Zulassungsbesitzer.
Hauptfälligkeit ist bei jährlicher Zahlungsweise
der Versicherungsprämie der Zeitpunkt, zu dem die Prämie
fällig ist. Das ist meistens der nächste 1. des
Folgemonats nach dem Zulassungsdatum und meistens auch gleichzeitig
das Versicherungsende (Vertragsablauf).
Ein schadenfreier Verlauf bedeutet, daß es im BEOBACHTUNGSZEITRAUM
mit diesem KFZ KEINEN Unfall gegeben hat, wo der Lenker
/ die Lenkerin die Schuld (auch Teilschuld) an einem Unfall
hatte. Unfälle, wo der Gegner / die Gegnerin die Unfallschuld
haben, gelten daher als Schadenfrei.
Ein Bonusschädlicher Unfall (Malusträchtiger Unfall)
ist es dann, wenn der Lenker / die Lenkerin mit diesem Kraftfahrzeug
einen Unfall hatte, bei dem der Lenker / die Lenkerin die
Schuld (auch Teilschuld) hat. Auch wenn jemand anderer dieses
KFZ lenkt, egal ob diese Person ein eigenes KFZ besitzt
oder nicht, wird der MALUS für diesen Unfall dem Vertrag
zugeordnet, der für dieses KFZ gilt.
Ein Versicherungsnehmer kann sich aber auch vom MALUS freikaufen,
indem entweder der Schaden des Gegners gleich privat (ohne
Versicherung) abgewickelt wird (nicht zu empfehlen!), oder
die Versicherung zuerst den Schaden bezahlt, und danach
der Versicherungsnehmer den Betrag der Versicherung zurückzahlt.
In solch einem Fall gilt dann auch ein solcher Unfall als
Schadensfrei.
2. Motorbezogene
Versicherungssteuer
Die MOTORBEZOGENE VERSICHERUNGSSTEUER, auf der KFZ-Haftpflichtpolizze
als VERSICHERUNGSSTEUER 2 ausgewiesen, ist der Ersatz für
das frühere Markenkleben der KFZ-Steuermarken auf die
KFZ-Steuerkarte.
Zum Unterschied von früher, wo der Hubraum zur Bemessung
der Steuer herangezogen wurde, und es verschiedene Klassen
mit einer Obergrenze gab, und Fahrzeuge mit Dieselmotoren
um eine Klasse weniger bezahlten, funktioniert die Berechnung
jetzt ganz anders.
Fahrzeuge mit Dieselmotoren zahlen das gleiche wie Fahrzeuge
mit Benzinmotoren.
Es gibt KEINE Unterteilungen mehr.
Es gibt KEINE Obergrenze mehr.
Es gibt Unterjährigkeitszuschläge.
Für PKW und KOMBI mit Benzinmotor OHNE KAT gibt es
einen Strafzuschlag von 20%.
Bei Wechselkennzeichen ist die TEUERSTE STEUER zu bezahlen.
Die Steuer wird gleichzeitig mit der Versicherungsprämie
an die Versicherung bezahlt, und MUß daher mit der
GLEICHEN ZAHLUNGSWEISE wie die Versicherungsprämie
bezahlt werden.
WICHTIG !!!! Werden Kennzeichen und Zulassungsschein bei
der Zulassungsstelle hinterlegt, so MUß dies für
einen ZEITRAUM VON MINDESTENS 45 Tagen sein, wobei der Tag
der Hinterlegung und der Tag der Abholung NICHT ZÄHLT.
Ist der Hinterlegungszeitraum kürzer, so MUß
AUCH FÜR DIESEN ZEITRAUM die motorbezogene Versicherungssteuer
bezahlt werden.
Die Berechnung der JÄHRLICHEN MOTORBEZOGENEN VERSICHERUNGS-STEUER
funktioniert auf folgende Art:
Bei PKW und KOMBI und LKW bis 3.500kg Gesamtgewicht
Motorleistung in KW minus 24
(1KW = 1,36PS, bzw. 1PS = 0,74KW).
Das Ergebnis mal 7,5681 ATS (0,549995 EUR).
Dieses Ergebnis mal 12 (Monate).
Handelt es sich um einen PKW / KOMBI mit Benzinmotor OHNE
KAT, MÜSSEN 20% Zuschlag berechnet werden. Bei Dieselmotoren
OHNE KAT gibt es KEINEN Zuschlag.
Wird die Versicherungsprämie, und daher die Steuer
NICHT JÄHRLICH bezahlt, kommt jetzt der Unterjährigkeitszuschlag
dazu.
6% für halbjährliche Zahlungsweise,
8% für vierteljährliche Zahlungsweise,
10% für monatliche Zahlungsweise,
Für Motorräder (KRAD) über 100ccm Hubraum
gilt folgendes
Hubraum in CCM mal 0,3027 ATS (0,021998 EUR)
Dieses Ergebnis mal 12 (Monate).
Wird die Versicherungsprämie, und daher die Steuer
NICHT JÄHRLICH bezahlt, kommt jetzt der Unterjährigkeitszuschlag
dazu.
6% für halbjährliche Zahlungsweise,
8% für vierteljährliche Zahlungsweise,
10% für monatliche Zahlungsweise. MONATLICHE STEUER
PKW / KOMBI MIT KAT
Motorleistung in KW - 24 (1KW = 1,36PS, bzw. 1PS = 0,74KW)
JÄHRLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 7,5681 ATS (0,549995 EUR)
HALBJÄHRLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 8,0222 ATS (0,582995 EUR)
VIERTELJÄHRLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 8,1735 ATS (0,593995 EUR)
MONATLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 8,3249 ATS (0,604995 EUR)
MONATLICHE STEUER
PKW / KOMBI BENZINMOTOR OHNE KAT
Motorleistung in KW - 24 (1KW = 1,36PS, bzw. 1PS = 0,74KW)
JÄHRLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 9,0817 ATS (0,659994 EUR)
HALBJÄHRLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 9,6266 ATS (0,699594 EUR)
VIERTELJÄHRLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 9,8083 ATS (0,712794 EUR)
MONATLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 9,9899 ATS (0,725994 EUR)
MONATLICHE STEUER
KRAD über 100ccm
pro ccm Hubraum
JÄHRLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 0,3027 ATS (0,021998 EUR)
HALBJÄHRLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 0,3209 ATS (0,023318 EUR)
VIERTELJÄHRLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 0,3269 ATS (0,023758 EUR)
MONATLICHE ZAHLUNGSWEISE
X 0,3330 ATS (0,024198 EUR)
3. KFZ-Steuer
für LKW über 3,5t
PKW / KOMBI, und LKW bis 3,5 Tonnen bezahlen die KFZ-Steuer
unter dem Namen MOTORBEZOGENE VERSICHERUNGSSTEUER, die auf
der KFZ-Haftpflichtpolizze als VERSICHERUNGSSTEUER 2 ausgewiesen
ist.
Für LKW über 3,5 Tonnen bezahlt man die KFZ-Steuer
DIREKT an das FINANZAMT.
Die KFZ-Steuer wird NICHT an das FINANZAMT FÜR GEBÜHREN
UND VERKEHRSSTEUERN, sondern an das WOHNSITZFINANZAMT, bzw.
an das UMSATZSTEUERFINANZAMT bezahlt.
Die KFZ-Steuer ist für 3 Monate im Nachhinein bis
zum 15. des zweitfolgenden Monats zu bezahlen.
Das bedeutet.
Für die Monate Jänner, Februar und März ist
die KFZ-Steuer bis zum 15. Mai zu bezahlen.
Zusätzlich ist bis zum 31. März des Folgejahres
eine Jahreserklärung über die bezahlte KFZ-Steuer
an das Finanzamt zu schicken.
Seit dem 01.01.2001 gilt folgende Regelung
Egal, wieviel Tonnen Nutzlast für den LKW zugelassen
sind.
Pro angefangener Tonne Nutzlast beträgt die MONATLICHE
KFZ-STEUER 116,96 ATS
(8,50 EUR)
Die MONATLICHE MINDEST-KFZ-STEUER beträgt 1.004,50
ATS (73,00 EUR)
Die MONATLICHE MAXIMAL-KFZ-STEUER beträgt 4.678,50
ATS (340,00 EUR)
OBEN
|